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BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines schweren Raubes - Annahme des "bei sich führens" eines Werkzeuges
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65
Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe
Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2). - BGH, 13.10.1959 - 5 StR 377/59
Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am …
Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2). - BGH, 04.06.1985 - 2 StR 125/85
Verurteilung wegen schweren Raubes - Strafverschärfung durch das "Beisichführen" …
Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2). - BGH, 10.03.1988 - 4 StR 85/88
Schußwaffen - Entwendung von Schußwaffen
Auszug aus BGH, 30.03.1993 - 1 StR 56/93
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Täter ein Werkzeug auch dann im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB "bei sich führt", wenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259 und 20, 194, 197; BGH NStZ 1985, 547; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Beisichführen 1 und StGB § 255 Konkurrenzen 2).